Stadtteilarchiv Ottensen – Geschichtswerkstatt für Altona e.V.
Stand: Januar 2020
§ 1 Name des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Stadtteilarchiv Ottensen – Geschichtswerkstatt für Altona e.V.
2. Er ist ins Vereinsregister eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Das Sammeln, Erschließen und Veranschaulichen von Dokumenten und Zeugnissen der Geschichte und der Gegenwart Ottensens und des Bezirks Altona, die den Besucherinnen und Besuchern zugänglich zu machen sind. Als Sammelstelle für Stadtteilgeschichte und Stadtteilkultur soll das Stadtteilarchiv mit Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Zeitzeuginnen und Zeitzeugen unmittelbar zusammenzuarbeiten. Das gesammelte Material wird in allgemein nutzbarer Form bereitgestellt. Gegebenenfalls werden auf Beschluss des Vorstandes Originaldokumente an Museen oder entsprechende Institutionen übergeben.
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen, Gruppen, Initiativen, Einrichtungen und Vereinigungen, die stadtteilbezogene Kulturarbeit leisten. Dabei stehen die Belange des Stadtteils Ottensen und des Bezirks Altona im Vordergrund, sind aber im gesamthamburgischen Zusammenhang zu sehen.
- Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell ungebunden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied können werden:
- Natürliche und juristische Personen, die eine stadtteilbezogene Kulturarbeit in Altona betreiben oder dies zu tun beabsichtigen.
- Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck durch ideelle und/oder materielle Unterstützung fördern.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen diese Entscheidung steht dem oder der Aufnahmesuchenden und den Mitgliedern des Vereins das Recht zu, innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod des Mitgliedes
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen Vereinsinteressen verstößt. Gegen den Ausschluss ist Einspruch des Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Der Einspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist einmal jährlich in einer Summe zu begleichen. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon. Mitglieder, die länger als ein Jahr ihrer Beitragszahlung nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zusätzlich kann eine Person als hauptamtlich angestellte Geschäftsführerin oder als hauptamtlich angestellter Geschäftsführer von der Mitgliederversammlung bestellt werden.
§5 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Die Einladung enthält die vorläufige Tagesordnung. Die Einladung erfolgt an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Postadresse. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch eine E-Mail an die zuletzt schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingeladen werden, wenn das Mitglied nicht schriftlich anderes mitgeteilt hat.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenübertragung an andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Teilnahme von Gästen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Grundsätze der Arbeit des Vereins und die inhaltlichen Schwerpunkte im Rahmen dieser Satzung verbindlich festzulegen,
- den Vorstand für das zurückliegende Geschäftsjahr zu entlasten, den Vorstand zu wählen und gegebenenfalls abzuberufen
- zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer zu wählen
- bei Einsprüchen gegen einen Vereinsausschluss oder gegen die Nichtaufnahme zu entscheiden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll niederzuschreiben und von dem Protokollführer oder der Protokollführerin und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
- Der Vorstand ist verpflichtet, binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder in schriftlicher Form verlangt. Ein solcher Antrag muss von allen Antragstellern unterschrieben sein.
§6 Vorstand
- Der gesetzliche Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Über die Anzahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung vor dem Wahlgang.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
- Bestellt die Mitgliederversammlung einen hauptamtlich angestellten Geschäftsführer oder eine hauptamtlich angestellte Geschäftsführerin, so ist diese Person ohne Stimmrecht Mitglied des Vorstandes.
- Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
- Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Wahlperiode nur von einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung abgewählt werden.
- Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die von einzelnen Vorstandsmitgliedern eingegangen werden, soweit der Betrag 500 € nicht überschreitet. Verpflichtungen von mehr als 500 € bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses. Vorstand und sonstige Organe des Vereins haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten entstandenen Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber Mitgliedern des Vereins oder Dritten.
§7 Beschlüsse
- Die Beschlussfassung der Organe erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Für satzungsändernde Beschlüsse, für die Auflösung des Vereins und im Falle von § 6, Ziffer 7, ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sind nur zulässig, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung als vorläufige Tagesordnungspunkte bekannt gegeben wurden.
§8 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern, Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.
§9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Geschichtswerkstätten Hamburg e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.